Zurzeit gibt es einige sehr prosperierende Städte in Deutschland. Hier wird gebaut, gebaut und nochmal gebaut, Eigentümer sanieren und modernisieren lieber ihre Wohnimmobilien als ihr Erspartes auf Sparbücher zu legen, ehemalige Gewerbe- oder landwirtschaftlich genutzte Gebiete werden kurzerhand zu Wohngebieten umgewidmet, um der Nachfrage irgendwie Herr zu werden.
Diese Verdichtung hat viele Konsequenzen. So ärgern sich die Immobilieneigentümer in den klassischen 1-Familienhaus-Vororten der Städte über Bebauungspläne, die den Bau von Mehrfamilienhäusern in unmittelbarer Nachbarschaft erlauben. Die Infrastruktur kommt an ihre Belastungsgrenze und die handwerklichen Baugewerkunternehmen haben proppenvolle Auftragsbücher und finden nicht genügend Fachkräfte.
Wer sich in dieser Situation in einen selbstständigen Handwerksmeister versetzt, kann sich so ungefähr vorstellen, was in dem Meister vorgeht, wenn ein WEG-Verwalter um die Erstellung eines Angebots bittet. Wir erhalten dann regelmäßig die Nachfrage, ob noch weitere Angebote anderer Betriebe zum Vergleich eingeholt werden. Und unsere Antwort ist darauf immer die gleiche: Die Eigentümer in einer WEG haben das Recht auf Vergleichsangebote, das ergibt sich aus dem Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs 5 Nr. 2 WEG). Und spätestens bei dieser Antwort versucht der Handwerker um die Erstellung des Angebots und den Auftrag herumzukommen. Er hat es nicht nötig und kann es sich heutzutage auch nicht leisten, Zeit, Geld und Ressourcen in die Erstellung eines ordentlichen Angebots zu stecken, über das erst in der nächsten Eigentümerversammlung entschieden wird und er eine Chance 1:3 auf Auftragserteilung hat.
Und leider bedeutet das auch, dass der Verwalter nicht mehr kostendeckend arbeiten kann, wenn er sich vertraglich zum zeitlich unbeschränkten Erbringen von drei Vergleichsangeboten im Rahmen seiner monatlichen Grundpauschale verpflichtet hat. Das Einholen von Vergleichsangeboten nimmt ein zeitliches Ausmaß an, das sich der Gesetzgeber des WEG in den 90er Jahren nicht vorstellen konnte. Deshalb sieht man heute oft, dass die Verwalterverträge nur noch das Einholen der Angebote zur Pflicht machen. Aber ab einem bestimmten, nachzuweisenden Arbeitsaufwand durch den Verwalter, wird dieser Arbeitsaufwand extra eingepreist, z.B. durch ein Stundenhonorar. Er ist dann nicht mehr durch die Grundpauschale gedeckt. Diese Vertragsgestaltung ist unserer Ansicht nach rechtmäßig: Die Rechtsprechung kann zwar § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG dahingehend interpretieren, dass das Einholen von drei Angeboten zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, die Preisgestaltung eines Verwalters ist allerdings seine eigene ökonomische Entscheidung.
Unsere WEGs verstehen die Situation der Verwalter, die Eigentümer sehen unser Bemühen und kennen den Handwerkermangel im Ballungsgebiet Rhein-Main. Für dieses Verständnis möchten wir uns an dieser Stelle ganz herzlich bedanken: Dankeschön! - Und sollte eine WEG die Mehrkosten scheuen, die die Einholung von drei Vergleichsangeboten durch den Verwalter kosten könnte, so haben wir immer noch einen kleinen Tipp in petto: Nirgendwo steht geschrieben, dass nur der Verwalter die Angebote einholen darf. Selbstverständlich können dies auch die Eigentümer selbst übernehmen. Das hat oft die Vorteile, dass die Eigentümer die Handwerker kennen und ihnen unvoreingenommen begegnen und, dass die Eigentümer sich sicher sein können, dass hier kein „Gemauschel“ zwischen Handwerkern und Verwaltern gegeben sein kann.
Zuletzt bleibt uns nur der Hinweis: Ihr Verwalter will sich nicht an Ihnen bereichern, wenn er der WEG die ihm durch die jetzige bauwirtschaftliche Lage entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellt. Er benötigt für eine ordnungsgemäße Verwaltung letztlich wesentlich mehr Zeit und Arbeitsaufwand als noch vor einigen Jahren und diese Zeit und diesen Aufwand muss er irgendwie einpreisen.